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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-365/98 (EuGH)
§§: TabakStG § 4 Abs. 1 Nr. 2, Richtlinie 92/80/EWG Art. 3 Abs. 1
Schlagwörter Tabaksteuer, Zigarren, Zigarillos, Mindeststeuer
Rechtsfrage: Stellt § 4 Abs. 1 Nr. 2 des Tabaksteuergesetzes in der Fassung vom 21.12.1992 (Bundesgesetzblatt 1992 Teil I S. 2150) eine unzulängliche Umsetzung des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 92/80/EWG vom 19.10.1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuern auf andere Tabakwaren als Zigaretten (ABl EG Nr. L 316/10 vom 31.10.1992) dar? - Für den Fall, daß der Gerichtshof diese Frage bejaht: Erwächst einem Tabaksteuerpflichtigen aus Art. 3 Abs. 1 der vorgenannten Richtlinie ein unmittelbares Recht auf richtlinienkonforme Steuerbelastung mit der Folge, daß die in Deutschland entgegen dem Wortlaut der Richtlinie angewandte Mindeststeuer auf Zigarren/Zigarillos von den nationalen Gerichten aufzuheben ist?
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 05.10.1998
Vorinstanz/AZ: 4 K 5505/97
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EG 1998 Nr. C 378 S. 9
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 15.06.2000
Erledigungs-Az: Rs C-365/98
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 00 09 40