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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VII R 42/20 (BFH)
§§: TabStG § 1 Abs. 1 Satz 1, TabStG § 1 Abs. 2 Nr. 3
Schlagwörter Tabaksteuer, Herstellung, Steuergegenstand
Rechtsfrage: Tabaksteuerrechtliche Behandlung von Tabak-Scraps (kleinere, gedroschene und entrippte Tabakblattstücke), sind Tabak-Scraps als Rauchtabak zu qualifizieren und damit Steuergegenstand nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 TabStG oder handelt es sich hierbei noch um Rohtabak, der aufgrund der noch notwendigen Arbeitsschritte bzw. Herstellungsprozesse nicht der Tabaksteuer unterliegt? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 08.07.2020
Vorinstanz/AZ: 4 K 35/18 VTa
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 20 13 92
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 17.09.2024
Erledigungs-Az: VII R 42/20
Erledigungs-Vermerk: Verfahren ist erledigt durch: Beschluss vom 17.9.2024 (Vorlage an EuGH) - Hinweis: Das Verfahren erhält nach Fortsetzung/Wiederaufnahme ein neues Aktenzeichen.
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 25 02 98