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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: GrS 1/00
§§: EStG § 10 Abs 1 Nr 1 a, EStG § 22 Nr 1 S 1, EStG § 12 Nr 1, EStG § 12 Nr 2, GG Art. 3 Abs 1
Schlagwörter Dauernde Last, Vermögensübergabe
Rechtsfrage: Sind im Zusammenhang mit einer Vermögensübergabe zur Vorwegnahme der Erbfolge vereinbarte abänderbare Versorgungsleistungen auch dann als dauernde Last (Sonderausgabe nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 a S. 1 EStG) abziehbar, wenn sie nicht aus den laufenden Nettoerträgen des übergebenen Vermögens gezahlt werden können?
Vorinstanz: BFH
Vorinstanz/Datum: 10.11.1999
Vorinstanz/AZ: X R 46/97
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 00 02 11
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 12.05.2003
Erledigungs-Az: GrS 1/00
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 03 42 57