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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-459/07 (EuGH)
§§: ZK Art. 233, ZK Art. 203, ZK Art. 202
Schlagwörter Zollschuld, vorschriftswidriges Verbringen, Gleichbehandlung, EG, EU, Erlöschen
Rechtsfrage: 1. Der Erlöschenstatbestand des Art. 233 Unterabs. 1 Zollkodex (ZK) stellt nicht auf den Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld, sondern auf einen Zeitraum nach dem Entstehen der Zollschuld ab, weil er eine nach Art. 202 ZK "entstandene" Zollschuld voraussetzt. Ist die Wortfolge "beim vorschriftswidrigen Verbringen" i.S. des Art. 233 Unterabs. 1 Buchst. d ZK so auszulegen, dass das Verbringen einer Ware in das Zollgebiet der Gemeinschaft, für die eine Zollschuld nach Art. 202 ZK entstanden ist, bereits mit ihrem Verbringen zur Grenzzollstelle oder an einen anderen von den Zollbehörden bezeichneten Ort, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Amtsplatzes der Grenzzollstelle oder des sonst bezeichneten Ortes endet, weil die Ware damit das Innere des Zollgebietes erreicht hat, so dass eine Beschlagnahme und Einziehung der Waren nach diesem Zeitpunkt nicht mehr zu einem Erlöschen der Zollschuld führt, oder so auszulegen, dass das Verbringen einer Ware in das Zollgebiet der Gemeinschaft, für die eine Zollschuld nach Art. 202 ZK entstanden ist, i.S. einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise so lange andauert, so lange ihre Beförderung als einheitlicher Lebensvorgang im Anschluss an das Verbringen der Ware in das Zollgebiet noch andauert, die Ware im Zollgebiet demnach noch nicht an einem ersten Bestimmungsort eingetroffen und dort zur Ruhe gekommen ist, so dass eine Beschlagnahme und Einziehung der Waren noch bis zu diesem Zeitpunkt zu einem Erlöschen der Zollschuld führt? - 2. Im Falle eines vorschriftswidrigen Verhaltens i.S. von Art. 202 ZK, das bei dem Verbringen entdeckt wird, erlischt die Zollschuld zwingend. Die Beschlagnahme von Waren unmittelbar beim Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung als vorschriftswidriges Verhalten i.S. von Art. 203 ZK hingegen führt zu keinem sofortigen Erlöschen der Zollschuld. Ist Art. 233 Unterabs. 1 Buchst. d ZK so auszulegen, dass dieses ausdrücklich auf Fälle der Entstehung der Zollschuld nach Art. 202 ZK eingeschränkte Erlöschen der Zollschuld dennoch dem Gebot der Gleichbehandlung vorschriftswidrigen Verhaltens entspricht?
Vorinstanz: Unabhängiger Finanzsenat Außenstelle Graz
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2007 Nr. C 297 S. 30
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 02.04.2009
Erledigungs-Az: Rs C-459/07
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 09 14 99