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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: X R 17/10 (BFH)
§§: EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a DBuchst. aa, EStG § 52 Abs. 1, EStG § 11
Schlagwörter Rentenbesteuerung, Nachzahlung, Altersbezüge, Übergangsregelung
Rechtsfrage: Sind im Jahr 2005 (Streitjahr) erhaltene Rentennachzahlungen für Zeiträume bis zum 31.12.2004 nach der bis zum 31.12.2004 geltenden Rechtslage nur mit einem Ertragsanteil von 32 % oder nach den Regelungen des Alterseinkünftegesetzes mit dem Besteuerungsanteil von 50 % zu erfassen? Verdeckte Gesetzeslücke durch fehlende Übergangsregelung zur Besteuerung von Rentennachzahlungen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 22.04.2010
Vorinstanz/AZ: 8 K 783/07 E
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2010 S. 1685
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 10 34 08
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 13.04.2011
Erledigungs-Az: X R 17/10 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 11 26 10