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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: XI R 8/00
§§: EStG § 18 Abs 1 Nr 1, EStG § 15 Abs 2, GewStG § 2 Abs 1
Schlagwörter Freiberufliche Tätigkeit, Gewerbebetrieb, Eigenverantwortliche Leistung, Tontechniker, Journalist, Bildberichterstatter
Rechtsfrage: 1. Abgrenzung zwischen freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit bei einer GbR, die aus einem Kameramann und einem Tontechniker besteht und für Fernsehanstalten filmisches Rohmaterial von aktuellen Ereignissen erstellt. Ist insbesondere der Beruf des Tontechnikers (Tonberichterstatters) dem des Journalisten bzw. Bildberichterstatters ähnlich i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG? 2. War die unter 1. genannte GbR ausreichend leitend und eigenverantwortlich i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG tätig (berufsspezifische Betrachtung ?), obwohl sie Mitarbeiter gleicher Qualifikation (Kameramänner und Tontechniker) auf Honorarbasis beschäftigte, die Arbeiten der freien Mitarbeiter nur stichprobenartig selbst überprüfen konnte und die Aufträge (zuweilen) von einer Disponentin entgegengenommen und verteilt wurden. - Zulassung durch FG -
Vorinstanz: FG Berlin
Vorinstanz/Datum: 17.03.1998
Vorinstanz/AZ: 7328/96
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 20.12.2000
Erledigungs-Az: XI R 8/00
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 01 06 85