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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: II R 24/07 (BFH)
§§: GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 5, GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 6, GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 7, GrEStG § 1 Abs. 2, FGO § 76, FGO § 79, FGO § 79 b
Schlagwörter Zwischenhändler, Verwertungsbefugnis, Benennungsrecht, Grunderwerbsteuer
Rechtsfrage: Zu klären ist, ob die Verfolgung eigener wirtschaftlicher Interessen und in diesem Zusammenhang der grunderwerbsteuerliche Tatbestand als Zwischenhändler i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 5 bis 7 GrEStG und/oder als Verwertungsbefugter i.S. des § 1 Abs. 2 GrEStG als erfüllt angesehen werden kann, wenn, bei einem für den Grundpfandrechtsgläubiger u.a. eingeräumten Benennungsrecht, von diesem auch eine Mittelzuführung zur Wertsteigerung des Grundstücks (hier: Übernahme der verbliebenen Baukosten zur Fertigstellung) erfolgte? Gerügt werden weiter Verfahrensmängel im Bezug auf §§ 76, 79 und 79 b FGO. - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 22.02.2007
Vorinstanz/AZ: 8 K 3415/05 GrE
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2007 S. 1189
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 07 22 28
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 19.11.2008
Erledigungs-Az: II R 24/07 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 09 12 81