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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 70/01
§§: EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, FGO § 40 Abs. 2
Schlagwörter Atypisch stille Gesellschaft, Stille Gesellschaft, Beherrschender Gesellschafter, Gesellschaft mbH, Klagebefugnis, Beschwer
Rechtsfrage: Ist ein beherrschender Gesellschafter, der eine GmbH als alleiniger Geschäftsführer leitet und sich unter Vereinbarung einer hohen Gewinnbeteiligung an ihr mit einer erheblichen Vermögenseinlage als stiller Gesellschafter beteiligt, trotz vertraglicher Vereinbarung einer typisch stillen Gesellschaft wegen seiner Mitunternehmerinitiative als atypisch stiller Gesellschafter zu behandeln? Inwieweit ist er durch diese Einstufung von den Steuerbescheiden gegen die GmbH selbst betroffen und damit klagebefugt? - Zulassung durch FG -
Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz
Vorinstanz/Datum: 21.06.2001
Vorinstanz/AZ: 4 K 2623/97
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 02 52 89
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 01.04.2003
Erledigungs-Az: I R 70/01 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 03 41 47