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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: III R 49/05
§§: AO 1977 § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, AO 1977 § 173 Abs. 1, EStG § 26 Abs. 2 Satz 2, AO 1977 § 157 Abs. 1 Satz 2
Schlagwörter Änderungsbefugnis, Rückwirkendes Ereignis, Zusammenveranlagung, Getrennte Veranlagung, Bestandskraft
Rechtsfrage: Durfte das FA, nachdem es trotz des Antrags auf getrennte Veranlagung, der fehlenden Angaben zu den Einkünften der Ehefrau und der fehlenden Unterschrift die Zusammenveranlagung durchgeführt hat, den Zusammenveranlagungsbescheid aufgrund der von der Ehefrau beantragten getrennten Veranlagung nach § 173 Abs. 1 AO 1977 bzw. § 175 AO 1977 ändern? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: Niedersächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 12.01.2004
Vorinstanz/AZ: 3 K 10599/02
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 15.12.2005
Erledigungs-Az: III R 49/05 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 06 17 30