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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: X R 12/19 (BFH)
§§: EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3, EStG § 10 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a Satz 2, GG Art. 3 Abs. 1, SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 13
Schlagwörter Sonderausgabe, Vorsorgeaufwendungen, Unterstützungskasse, Verein, Verfassung, Gleichheit
Rechtsfrage: Ist eine (inländische) aufsichtsfreie Unterstützungseinrichtung, die weder ein Versicherungsunternehmen ist noch der die für den Betrieb von Versicherungsgeschäften erforderliche Erlaubnis von der zuständigen Aufsichtsbehörde erteilt worden ist und die einen uneingeschränkten Leistungsanspruch ihrer Mitglieder nicht gewährleistet, ein begünstigter Versorgungsträger i.S. des § 10 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a Satz 2 EStG, so dass an sie gezahlte Beiträge als Sonderausgaben (Vorsorgeaufwendungen) abzugsfähig sind? Bestehen gegen die Beschränkung des Sonderausgabenabzugs solcher Beiträge verfassungsrechtliche Bedenken? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Niedersächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 20.03.2019
Vorinstanz/AZ: 3 K 157/18
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 19 08 06
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 12.08.2020
Erledigungs-Az: X R 12/19
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 21 02 51