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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IV R 49/15 (BFH)
§§: EStG § 5 a Abs. 2 Satz 2, EStG § 5 a Abs. 3 Satz 2, EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2, GewStG § 7 Satz 3, GewStG § 2 Abs. 1
Schlagwörter Tonnagebesteuerung, Hilfsgeschäft, Devisentermingeschäft, Finanzierung, Gewinnausschüttung, Gewerbebetrieb, Schiff
Rechtsfrage: Sind Gewinne aus Devisentermingeschäften, die eine Einschiffsgesellschaft ursprünglich zur Kurssicherung des in Fremdwährung zu zahlenden Kaufpreises für das bestellte Schiff abgeschlossen, dann jedoch vorzeitig glattgestellt hatte, auch insoweit als Hilfsgeschäfte durch den Tonnagegewinn abgegolten, als sie in einem Kalenderjahr vor Ablieferung und Indienststellung des Schiffs an die Kommanditisten ausgeschüttet wurden? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Niedersächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 28.05.2015
Vorinstanz/AZ: 1 K 91/13
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 16 16 26
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 13.04.2017
Erledigungs-Az: IV R 49/15
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 17 10 24