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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: II R 76/00
§§: BewG § 109 Abs. 1, BewG § 10
Schlagwörter Rückstellung, Rekultivierungsverpflichtung, Auffüllverpflichtung, Mehrtransportkosten, Einheitswert des Betriebsvermögens, Tagebau
Rechtsfrage: Rückstellungen für Rekultivierungsverpflichtung bei Braunkohletagebau. - Müssen bei der Ermittlung des Teilwerts bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens eines Betriebs, der Braunkohleabbau im Tagebau betreibt, die in der Steuerbilanz gebildeten Rückstellungen für Rekultivierung und für Mehrtransportkosten der Wiederverfüllung, bei der Einheitsbewertung dann abgezinst werden, wenn die Rekultivierungsmaßnahmen erst nach mehr als vier Jahren durchzuführen sind und muss bei der Ermittlung des Rückstellungsbetrags zudem der Wertsteigerung des eigenen Grundstücks auf Grund der Rekultivierung der abgeräumten (devasten) eigenen Grundstücke durch Abzüge Rechnung getragen werden (vgl. Ländererlasse vom 21.4.1986 in BStBl. I 1986 S. 260, sowie BMF-Schreiben vom 9.12.1999 in DB 200 S. 115). - Zulassung durch FG -
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 25.07.2000
Vorinstanz/AZ: 13 K 5864/92
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2000 S. 1298
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 01 53 91
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 17.03.2004
Erledigungs-Az: II R 76/00 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 04 30 09