Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen
Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen

Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: 2 BvR 2090/01 (BVerfG)
§§: EMRK Art. 6, FGO § 115, FGO § 116, AO § 324, AO § 396
Schlagwörter Verfassungsbeschwerde, Auslegung, zulassungsfreie Revision, Nichtzulassungsbeschwerde, Arrestanordnung, in dubio pro reo, Verfahrensmangel, faires Verfahren
Rechtsfrage: Verfassungsbeschwerde gegen BFH-Entscheidung: Auslegung einer nach abgelaufenen Recht eingelegten zulassungsfreien Revision als Nichtzulassungsbeschwerde; trotz Unschuldsvermutung des Art 6 EMRK Anordnung eines Arrestes; Nichtbeachtung des Grundsatzes "in dubio pro reo" kein Verfahrensmangel; Gebot eines fairen Verfahrens.
Vorinstanz: BFH
Vorinstanz/Datum: 13.09.2001
Vorinstanz/AZ: IV B 87/01
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 02 53 48
Erledigendes Gericht: BVerfG
Erledigungs-Datum: 04.06.2003
Erledigungs-Az: 2 BvR 2090/01
Erledigungs-Vermerk: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen (StEd 2003, 530)