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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 30/07 (BFH)
§§: EStG § 9 Abs. 1 Satz 2, EStG § 20, EStG § 23, EStG § 22 Nr. 2
Schlagwörter Werbungskosten, Aufteilung, Vermögensverwaltung, Gebühr
Rechtsfrage: Sind Vermögensverwaltungsgebühren, die als pauschaler v.H.-Satz des Vermögenswertes zu bestimmten Stichtagen erhoben werden und mit denen sowohl die Leistung des Vermögensverwalters zur Bestandsverwaltung als auch zur Umschichtung des verwalteten Vermögens vergütet wird, auch dann in voller Höhe als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abziehbar, wenn der Steuerpflichtige im Veranlagungszeitraum durch die Vermögensverwaltung auch steuerpflichtige sonstige Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S. der § 22 Nr. 2, § 23 EStG erzielt hat oder ist die Verwaltungsgebühr in diesem Fall zwischen diesen beiden Einkunftsarten (Maßstab?) aufzuteilen? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 05.01.2007
Vorinstanz/AZ: 14 K 310/04
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 08 12 72
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 24.11.2009
Erledigungs-Az: VIII R 30/07 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 14 27 97