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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: III R 46/10 (BFH)
§§: AO § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2, VwZG § 15, VwZG § 9
Schlagwörter Festsetzungsfrist, Verjährung, Öffentliche Zustellung, Fehler, Heilung
Rechtsfrage: 1. Unwirksamkeit der öffentlichen Zustellung, da - zum einen die formalen Voraussetzungen nicht erfüllt waren, weil bereits vor dem Tag der Abnahme der Tag notiert wurde, bis zu dem die öffentliche Benachrichtigung aushängen muss (§ 15 Abs. 3 Satz 3 VwZG a.F.), - zum anderen die sachlichen Voraussetzungen fehlten, weil die Feststellung des unbekannten Aufenthalts des Steuerpflichtigen nicht zu Recht erfolgte? - 2. Ist die Rechtsprechung des Großen Senats des BFH (Beschluss vom 25.11.2002 GrS 2/01, BStBl II 2003 S. 548) zur Wahrung der Festsetzungsfrist im Falle des § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO auch auf die öffentliche Zustellung und somit auf die Anwendung des § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AO übertragbar? Ist § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AO auch dann anwendbar, wenn ein Mangel bei der öffentlichen Zustellung vorliegt, der aber über § 9 VwZG a.F. durch spätere Kenntniserlangung der Steuerbescheide geheilt wurde? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Hamburg
Vorinstanz/Datum: 17.06.2010
Vorinstanz/AZ: 5 K 79/08
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 10 30 57
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 30.08.2012
Erledigungs-Az: III R 46/10 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 12 32 71