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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: III R 37/05
§§: AO 1977 § 37 Abs. 2 Satz 1, EStG § 74 Abs. 1, BSHG § 76 Abs. 1, SGB X § 104 Abs. 1 Satz 1, SGB X § 104 Abs. 2, SGB X § 107
Schlagwörter Kindergeld, Abzweigung, Anrechnung, Einkommen, Rückforderung
Rechtsfrage: Ist die Klägerin ohne förmliche Abzweigung hinsichtlich des Kindergeldes weiterhin Leistungsempfängerin? Hat sie sich demzufolge das an die Tochter ausgezahlte Kindergeld als vorrangiges sozialhilferechtliches Einkommen im Rahmen des § 76 Abs. 1 BSHG anrechnen zu lassen, so dass bei Nichtanrechnung ein Erstattungsanspruch der Sozialbehörde gegenüber der Kindergeldkasse nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X entstand und daher das Kindergeld zu Recht von der Klägerin zurückgefordert wurde? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: Niedersächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 19.04.2005
Vorinstanz/AZ: 11 K 672/03
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 05 34 64
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 23.10.2007
Erledigungs-Az: III R 37/05 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet