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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 43/13 (BFH)
§§: UmwStG 1995 § 7 Nr. 1, UmwStG 1995 § 14 Satz 1, GG Art. 3
Schlagwörter Umwandlung, Formwechsel, Verwendbares Eigenkapital, Einkünfte aus Kapitalvermögen
Rechtsfrage: Ist im Fall der formwechselnden Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft zum Kalenderjahrwechsel dem nicht wesentlich beteiligten Gesellschafter im Rahmen einer verfassungskonformen, erweiternden Normauslegung des § 7 Nr. 1 UmwStG 1995 zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung ein negatives vEK im neuen Jahr als negative Einkünfte aus Kapitalvermögen zuzurechnen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg
Vorinstanz/Datum: 12.06.2013
Vorinstanz/AZ: 3 K 3065/09
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2013 S. 1621
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 13 24 29
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 10.02.2016
Erledigungs-Az: VIII R 43/13 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 16 16 85