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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-215/10 (EuGH)
§§: KN Unterposition 3926 90 97, KN Unterposition 3304 30 00, KN Unterposition 8214 20 00
Schlagwörter EG, EU, Tarifierung, Einreihung, Zoll
Rechtsfrage: 1. Ist die VO (EG) Nr. 1417/2007 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur insoweit gültig, als sie künstliche Fingernägel und somit die in ihrem Anhang 1 beschriebenen Warenzusammenstellungen für künstliche Fingernägel in die KN-Position 3926 90 97 einreiht? - 2. Sofern die erste Frage zu verneinen ist: Ist die Kombinierte Nomenklatur dahin auszulegen, dass die fraglichen Warenzusammenstellungen für künstliche Nägel als "Zubereitete Schönheitsmittel oder Erzeugnisse zum Schminken und Zubereitungen zur Hautpflege (ausgenommen Arzneiwaren), einschließlich Sonnenschutz- und Bräunungsmittel; Zubereitungen zur Hand- oder Fußpflege . Zubereitungen zur Hand- oder Fußpflege" in Tarifposition 3304 30 00 oder als "Andere Schneidwaren (z. B. Haarschneide- und -scherapparate, Spaltmesser, Hackmesser, Wiegemesser für Metzger/Fleischhauer oder für den Küchengebrauch, Papiermesser); Instrumente und Zusammenstellungen, für die Hand- oder Fußpflege (einschließlich Nagelfeilen) . Instrumente und Zusammenstellungen, für die Hand- oder Fußpflege (einschließlich Nagelfeilen)" in Tarifposition 8214 20 00 einzureihen sind?
Vorinstanz: First Tier Tribunal, Tax Chamber (Vereinigtes Königreich)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2010 Nr. C 209 S. 13
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 28.07.2011
Erledigungs-Az: Rs C-215/10
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 11 33 97