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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: 2 BvL 1/13 (BVerfG)
§§: EStG 2002 i.d.F. vom 19.07.2006 § 32 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, EStG 2002 i.d.F. vom 19.07.2006 § 32 c, EStG 2002 i.d.F. vom 13.12.2006 § 32 c, GG Art. 3 Abs. 1
Schlagwörter Einkommensteuer, Tarif, Steuersatz
Rechtsfrage: Ist § 32 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 EStG i. V. m. § 32 c EStG - i.d.F. des StÄndG 2007 und des JStG 2007 - mit Art. 3 Abs. 1 GG insoweit vereinbar, als der Gesetzgeber im Zusammenhang mit der Anhebung des Spitzensteuersatzes von 42 % auf 45 % (§ 32 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 EStG) gleichzeitig eine auf Gewinneinkünfte i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStG beschränkte Tarifbegrenzung (Entlastungsbetrag nach § 32 c EStG) eingeführt hat? - Normenkontrollverfahren
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 14.12.2012
Vorinstanz/AZ: 1 K 2309/09 E
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 13 15 90
Erledigendes Gericht: BVerfG
Erledigungs-Datum: 08.12.2021
Erledigungs-Az: 2 BvL 1/13
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 22 00 36