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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: III R 49/09 (BFH)
§§: EStG § 32 Abs. 4 Satz 2, EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a
Schlagwörter Kindergeld, Grenzbetrag, Berufsausbildung, Vollzeiterwerbstätigkeit
Rechtsfrage: Berechnung des Grenzbetrages bei nach Ausbildungsende ausgeübter Vollzeiterwerbstätigkeit und parallel besuchtem Abendgymnasium: Ist mit dem Urteil III R 15/06 die Rechtsprechung zur Vollzeiterwerbstätigkeit vollständig aufgegeben worden? Sind demnach immer alle Einkünfte und Bezüge in die Berechnung des maßgeblichen Grenzbetrages einzubeziehen, wenn die Berufsausbildung ernsthaft und nachhaltig betrieben wird? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: Niedersächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 03.03.2009
Vorinstanz/AZ: 16 K 392/08
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 17.06.2010
Erledigungs-Az: III R 49/09 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 10 35 61