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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 12/02
§§: EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7
Schlagwörter Fortbildung, Ausbildung, Verkehrsflugzeugführer, Führerschein
Rechtsfrage: Sind Aufwendungen für den Erwerb einer Verkehrsflugzeugführerscheinlizenz (ATPL) erster Klasse und der Langstreckenberechtigung (Long Range) eines Flugzeugmechanikers als (vorweggenommene) Werbungskosten abziehbar, wenn der wirtschaftliche Zusammenhang mit den angestrebten Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als Pilot aufgrund eines während der Schulung abgeschlossenen Arbeitsvertrags mit einem Luftfahrtunternehmen gegeben ist und dieses einen Teil der Kosten übernommen hat? - Zulassung durch BFH -
Vorinstanz: FG München
Vorinstanz/Datum: 22.02.2000
Vorinstanz/AZ: 13 K 2175/95
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 02 64 91
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 07.08.2003
Erledigungs-Az: VI R 12/02 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Erledigung der Hauptsache