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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: 2 BvR 1109/14 (BVerfG)
§§: EStG 1990 § 22 Nr. 2, EStG 1990 § 22 Nr. 3, EStG 1990 § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b, EStG 1997 i.d.F. vom 24.03.1999 § 22 Nr. 2, EStG 1997 i.d.F. vom 24.03.1999 § 22 Nr. 3, EStG 1997 § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, EStG 1997 § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, EStG 1997 i.d.F. vom 24.03.1999 § 23 Abs. 3 Satz 6, EStG 1997 i.d.F. vom 24.03.1999 § 23 Abs. 3 Satz 7, EStG 1997 i.d.F. vom 22.12.1999 § 22 Nr. 2, EStG 1997 i.d.F. vom 22.12.1999 § 22 Nr. 3, EStG 1997 i.d.F. vom 22.12.1999 § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, EStG 1997 i.d.F. vom 22.12.1999 § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, EStG 1997 i.d.F. vom 22.12.1999 § 23 Abs. 3 Satz 8, EStG 1997 i.d.F. vom 22.12.1999 § 23 Abs. 3 Satz 9, GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 20 Abs. 3, AO § 227
Schlagwörter Privates Veräußerungsgeschäft, Spekulation, Wertpapier, Option, Verlustausgleich
Rechtsfrage: Optionseinräumung auch bei wirtschaftlichem Zusammenhang mit Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften (Optionshandel) kein Termingeschäft - Verfassungsmäßigkeit der Verlustausgleichsbeschränkung bei privaten Veräußerungsgeschäften - Sachliche Unbilligkeit der Erhebung eines Einkommensteueranspruchs - Verfassungsbeschwerde
Vorinstanz: BFH
Vorinstanz/Datum: 11.02.2014
Vorinstanz/AZ: IX R 10/12
Vorinstanz/Fundstelle: BFH/NV 2014 S. 1020
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 14 15 72
Erledigendes Gericht: BVerfG
Erledigungs-Datum: 28.09.2015
Erledigungs-Az: 2 BvR 1109/14