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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VII R 6/08 (BFH)
§§: EnergieStG § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d, EnergieStG § 2 Abs. 6, StromStG § 2 Nr. 3
Schlagwörter Energiesteuer, Vergütung, Erstattung
Rechtsfrage: Vergütung von Steuer für Erdgas, das zum Absengen von Textilfasern verwendet wird: Liegt ein "anderer Zweck" als Heizzweck i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EnergieStG nur dann vor, wenn das Energieerzeugnis - neben dem Verheizen - in einer Weise verwendet wird, die über die Ausnutzung der im Rahmen des Heizvorgangs erzeugten Wärme hinausgeht (z.B. wenn das Energieerzeugnis anteilig in ein mittels der Wärme zu bearbeitendes oder herzustellendes Erzeugnis übergeht)? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 09.01.2008
Vorinstanz/AZ: 4 K 2572/07 VM
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 08 19 11
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 10.11.2009
Erledigungs-Az: VII R 6/08