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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-364/17 (EuGH)
§§: RL 2006/112/EG Art. 90 Abs. 1, RL 2006/112/EG Art. 185 Abs. 1, RL 2006/112/EG Art. 14 Abs. 1, RL 2006/112/EG Art. 185 Abs. 2
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Vorsteuerabzug, Berichtigung
Rechtsfrage: 1. Sind Art. 90 Abs. 1 und Art. 185 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG dahin auszulegen, dass sie eine Berichtigung des für eine Lieferung in Anspruch genommenen Vorsteuerabzugs auch in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens erfordern, in dem das Rechtsgeschäft, für welches das Recht auf Vorsteuerabzug ausgeübt wurde, durch rechtskräftiges Urteil für nichtig erklärt wurde, oder ist im Zusammenhang mit der Definition in Art. 14 Abs. 1 der RL 2006/112/EG in einem solchen Fall davon auszugehen, dass eine Lieferung nicht gegeben ist und der Steueranspruch von Anfang an nicht entstanden ist? - 2. Ist Art. 185 Abs. 1 und 2 der RL 2006/112/EG dahin auszulegen, dass bei fehlender nationaler Regelung für die Berichtigung des in Anspruch genommenen Vorsteuerabzugs im Fall der Nichtigerklärung eines Rechtsgeschäfts durch Urteil die Berichtigung in unmittelbarer Anwendung von Art. 90 Abs. 1 der Richtlinie erfolgen kann?
Vorinstanz: Administrativen sad Varna (Bulgarien)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2017 Nr. C 269 S. 13
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 27.06.2018
Erledigungs-Az: Rs C-364/17
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 18 10 13