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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-11/15 (EuGH)
§§: Richtlinie 77/388/EWG Art. 2 Nr. 1, Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. q
Schlagwörter EG, EU, Mehrwertsteuer, Umsatzsteuer, gebührenfinanzierter öffentlich-rechtlicher Rundfunk, umsatzsteuerfreie Dienstleistung
Rechtsfrage: Ist der öffentlich-rechtliche Rundfunk, der durch Gebühren in gesetzlich festgesetzter Höhe finanziert wird, zu deren Entrichtung ein Gebührenpflichtiger, der ein Rundfunkempfangsgerät in seinem Eigentum hat, es besitzt oder aus einem anderen Rechtsgrund zu dessen Nutzung berechtigt ist, verpflichtet ist, als Erbringung von "Dienstleistungen gegen Entgelt" i.S. von Art. 2 Nr. 1 RL 77/388/EWG anzusehen, die gemäß Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. q dieser RL von der Mehrwertsteuer zu befreien ist, oder handelt es sich um eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit, die überhaupt nicht dem Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer gemäß Art. 2 dieser RL unterliegt und auf die somit auch die Steuerbefreiung nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. q dieser RL nicht anzuwenden ist?
Vorinstanz: Nejvyssí správní soud (Tschechische Republik)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2015 Nr. C 138 S. 26
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 22.06.2016
Erledigungs-Az: Rs C-11/15
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 16 14 60