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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-428/13 (EuGH)
§§: Richtlinie 95/59/EG Art. 8 Abs. 2, Richtlinie 2011/64/EU Art. 7 Abs. 2, Richtlinie 95/59/EG Art. 16 Abs. 7, Richtlinie 2011/64/EU Art. 14 Abs. 1
Schlagwörter EG, EU, Verbrauchsteuern, Tabakwaren, Zigaretten
Rechtsfrage: Stehen Art. 8 Abs. 2 RL 95/59/EG und Art. 7 Abs. 2 RL 2011/64/EU, wonach der Satz der proportionalen Verbrauchsteuer bzw. der Satz der Ad-Valorem-Verbrauchsteuer ebenso wie der Betrag der spezifischen Verbrauchsteuer "für alle Zigaretten gleich sein" müssen, einer nationalen Regelung wie Art. 39octies Abs. 4 des Decreto legislativo Nr. 504 vom 26.10.1995 (in der durch Art. 55 Abs. 2 bis Buchst. c des Decreto-legge Nr. 78 vom 31.3.2010 geänderten Fassung, mit Änderungen umgewandelt in das Gesetz Nr. 122 vom 30.7.2010) entgegen, wonach die Verbrauchsteuer auf Zigaretten mit einem Endverkaufspreis, der unter dem für Zigaretten der meistverkauften Preisklasse liegt, 115 % des Grundbetrags beträgt und dadurch zu einer Verbrauchsteuer zu einem spezifischen festen Mindestsatz für Zigaretten einer niedrigeren Preisklasse führt und nicht zu einem für Zigaretten aller Preisklassen geltenden Mindestbetrag der Verbrauchsteuer, der nach Art. 16 Abs. 7 RL 95/59/EG und Art. 14 Abs. 1 RL 2011/64/EU zulässig ist?
Vorinstanz: Consiglio di Stato (Italien)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2013 Nr. C 313 S. 9
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 09.10.2014
Erledigungs-Az: Rs C-428/13
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 14 27 85