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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-463/16 (EuGH)
§§: RL 77/388/EWG Art. 12 Abs. 3 Buchst. a
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Dienstleistung, einheitliche Leistung, Tarif, Steuersatz
Rechtsfrage: Ist Art. 12 Abs. 3 Buchst. a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG dahin auszulegen, dass, falls eine Dienstleistung, die für die Erhebung der Mehrwertsteuer eine einheitliche Leistung ist, aus zwei oder mehreren konkreten und spezifischen Bestandteilen besteht, für die, sollten sie als separate Dienstleistungen erbracht werden, verschiedene Mehrwertsteuersätze gälten, die Erhebung der Mehrwertsteuer für dieses Dienstleistungsbündel nach den für die Bestandteile geltenden unterschiedlichen Steuersätzen erfolgen soll, sofern die Vergütung für die Dienstleistung nach einem zutreffenden Verhältnis der Bestandteile aufgespalten werden kann?
Vorinstanz: Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2016 Nr. C 410 S. 8
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 18.01.2018
Erledigungs-Az: Rs C-463/16
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 18 00 08