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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 12/11 (BFH)
§§: EStG § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, EStG § 9 a Satz 1 Nr. 1 Buchst. b, GG Art. 3 Abs. 1
Schlagwörter Verfassungsmäßigkeit, Gleichheitsgrundsatz, Altersgrenze, Übergangsregelung, Versorgungsfreibetrag, Werbungskosten-Pauschbetrag
Rechtsfrage: Wird der Gleichheitsgrundsatz gemäß Art. 3 GG durch die Nichtberücksichtigung des Versorgungsfreibetrages und des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag gemäß § 19 Abs. 2 EStG und des Werbungskostenpauschbetrages gemäß § 9 a Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG aufgrund der Anwendung der in § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG (i.d.F. des Alterseinkünftegesetzes) festgeschriebenen Altersgrenze und der Übergangsregelung verletzt? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 11.02.2011
Vorinstanz/AZ: 14 K 787/09 E
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2011 S. 869
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 11 14 92
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 07.02.2013
Erledigungs-Az: VI R 12/11
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 13 17 75