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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-473/18 (EuGH)
§§: EStG § 65 Abs. 1 Nr. 2, VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 68, VO (EG) Nr. 987/2009 Art. 90
Schlagwörter EG, EU, Kindergeld, Kinderzulage, Währung, Umrechnung, Schweiz, Familienkasse, Differenzkindergeld, Ermächtigung, Familienleistungen, Wechselkurs, Öffnungsklausel, Verwaltungsanweisung
Rechtsfrage: 1. Welche Vorschrift des Beschlusses Nr. H3 vom 15.10.2009 (ABl EU 2010 Nr. C 106 S. 56) ist unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens bei der Währungsumrechnung von kindbezogenen Familienleistungen in Gestalt von Kindergeld bzw. Kinderzulagen anzuwenden? - 2. Wie ist die hiernach anzuwendende Vorschrift bei der Ermittlung des wechselkursabhängigen Differenzkindergeldbetrags konkret auszulegen? - a) Falls Nr. 2 des Beschlusses Nr. H3 anzuwenden ist: Welcher Tag ist im Sinne dieser Vorschrift der Tag, "an dem der Träger den entsprechenden Vorgang ausgeführt hat"? - b) Falls Nr. 3 Buchst. b (gegebenenfalls in Verbindung mit Nr. 4) des Beschlusses Nr. H3 anzuwenden ist: Welcher Monat ist im Sinne dieser Vorschrift der Monat, "in dem die Bestimmung anzuwenden ist"? - c) Falls Nr. 5 des Beschlusses Nr. H3 anzuwenden ist: Ist die Öffnungsklausel für das nationale Recht mit der in Art. 90 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 normierten Ermächtigung vereinbar? Wenn ja: Erfordert eine "andere Regelung" des nationalen Rechts eine Regelung durch ein formelles Gesetz oder genügt eine Verwaltungsanweisung der nationalen Verwaltungsbehörde? - 3. Bestehen bei der Währungsumrechnung von schweizerischen Kinderzulagen durch die deutsche Familienkasse Besonderheiten? - a) Ist bei der Anwendung des Beschlusses Nr. H3 im Verhältnis zur Schweiz von Bedeutung, dass das nationale deutsche Recht in § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes an sich einen Leistungsausschluss vorsieht? - b) Ist für die Währungsumrechnung gemäß dem Beschluss Nr. H3 von Bedeutung, wann der schweizerische Träger die Familienleistungen bewilligt oder ausgezahlt hat? - c) Ist für die Währungsumrechnung gemäß dem Beschluss Nr. H3 von Bedeutung, wann der deutsche Träger das Differenzkindergeld abgelehnt hat oder bewilligt?
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg
Vorinstanz/Datum: 17.05.2018
Vorinstanz/AZ: 3 K 3144/15
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 18 14 99
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 04.09.2019
Erledigungs-Az: Rs C-473/18
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 19 15 30