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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: X R 34/12 (BFH)
§§: EStG § 4 Abs. 4, EStG § 33
Schlagwörter Prozesskosten, Rückübertragung, Unternehmen, Betriebsausgabe, Außergewöhnliche Belastung
Rechtsfrage: Zivilprozesskosten im Zusammenhang mit der erfolglosen Rückübertragung eines Unternehmens in der ehemaligen DDR und geltend gemachten Ansprüchen nach dem Vermögensgesetz als vorweggenommene Betriebsausgaben (vorbereitende Maßnahmen zur Betriebsfortführung) oder als außergewöhnliche Belastung (Divergenz zum BFH-Urteil vom 12.5.2011 VI R 42/10, BFHE 234 S. 30, BStBl 2011 II S. 1015 = SIS 11 22 60)? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Hamburg
Vorinstanz/Datum: 24.09.2012
Vorinstanz/AZ: 1 K 195/11
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2013 S. 41
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 12 31 18
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 19.08.2015
Erledigungs-Az: X R 34/12 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Das Verfahren X R 34/12 wurde durch Beschluss vom 30.4.2014 bis zur Entscheidung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs in dem Verfahren GrS 1/13 ausgesetzt. -- Nach Entscheidung des Großen Senats des BFH durch Beschluss vom 9.10.2014 GrS 1/13 = SIS 15 00 59 wird das Verfahren X R 34/12 fortgeführt. --- Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 15 28 34