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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-224/16 (EuGH)
§§: ZKDVO Art. 457 Abs. 2, ZK 203 Abs. 3, ZK Art. 213, VO (EWG) Nr. 2112/78, TIRÜbk Art. 11, TIRÜbk Art. 8 Abs. 1, TIRÜbk Art. 8 Abs. 2, TIRÜbk Art. 8 Abs. 7, TIRÜbk Art. 1 Nr. 16
Schlagwörter Zollverkehr, Zuständigkeit, EuGH, Gerichtshof, TIR-Übereinkommen, Haftung, Zollschuldner, Beförderung, Freier Warenverkehr, Zollverwaltung, Gesamtschuldner, Untätigkeit, EG, EU
Rechtsfrage: 1. Ist der Gerichtshof zur Vermeidung gegenläufiger gerichtlicher Entscheidungen zuständig, das im Namen der Europäischen Gemeinschaft durch die VO (EWG) Nr. 2112/78 des Rates vom 25.7.1978 genehmigte Zollübereinkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Übereinkommen) vom 14.11.1975, Genf, (ABl. 1978 Nr. L 252 S. 1, für die Gemeinschaft in Kraft seit 20.6.1983) - in für die Gerichte der Mitgliedstaaten verbindlicher Art und Weise - auszulegen, wenn es um den von Art. 8 und Art. 11 dieses Übereinkommens geregelten Bereich geht, um zu beurteilen, ob eine Haftung des bürgenden Verbands, die auch in Art. 457 Abs. 2 ZKDV geregelt ist, vorliegt? - 2. Erlaubt es die Auslegung von Art. 457 Abs. 2 ZKDVO i.V.m. Art. 8 Abs. 7 (jetzt Art. 11 Abs. 2) (des TIR-Übereinkommens) und den Erläuterungen zu ihnen, davon auszugehen, dass in einem Fall wie dem vorliegenden die Zollbehörden bei Fälligkeit der in den Art. 8 Abs. 1 und 2 [des TIR-Übereinkommens] genannten Beträge soweit möglich deren Entrichtung vom Inhaber des Carnet TIR, der diese Beträge unmittelbar schuldet, verlangen (müssen), bevor sie den bürgenden Verband dazu auffordern? - 3. Ist davon auszugehen, dass der Empfänger, der eine Ware erworben oder in Besitz hat, von der bekannt ist, dass sie mit Carnet TIR befördert wurde, für die nicht festgestellt ist, dass sie der Bestimmungszollstelle gestellt und bei ihr sie angemeldet wurde, nur aufgrund dieser Umstände die Person ist, die hätte wissen müssen, dass die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen war, und ist er als Gesamtschuldner i.S.v. Art. 203 Abs. 3 dritter Gedankenstrich i.V.m. Art. 213 ZK anzusehen? - 4. Bei Bejahung der dritten Frage: Hindert die Untätigkeit der Zollverwaltung, die Zahlung der Zollschuld von diesem Empfänger zu verlangen, den Eintritt der - auch in Art. 457 Abs. 2 ZKDVO geregelten - Haftung des bürgenden Verbands nach Art. 1 Nr. 16 des (TIR-Übereinkommens)?
Vorinstanz: Varhoven administrativen sad (Bulgarien)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2016 Nr. C 243 S. 22
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 22.11.2017
Erledigungs-Az: Rs C-224/16
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 17 24 57