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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 22/05
§§: EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 8, LStDV § 2 Abs. 1 Satz 1
Schlagwörter Arbeitslohn, Geldwerter Vorteil, Kleidung, Eigenbetriebliches Interesse
Rechtsfrage: Zurverfügungstellung bürgerlicher Kleidung durch den Arbeitgeber als aufgedrängter Vorteil und damit kein Arbeitslohn? Überwiegt das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers bei der Überlassung weißer, nicht mit einem Firmenemblem versehenen Hemden und Blusen an die Mitarbeiter der Fleischabteilungen zur Gewährleistung eines einheitlichen Erscheinungsbildes, obwohl wegen der privaten Nutzbarkeit der marktgängigen Kleidung ein Eigeninteresse der Mitarbeiter gegeben ist? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Berlin
Vorinstanz/Datum: 22.02.2005
Vorinstanz/AZ: 7 K 4312/01
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 05 24 29
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 22.06.2006
Erledigungs-Az: VI R 22/05 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet