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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-481/16 (EuGH)
§§: AEUV
Schlagwörter EG, EU, Beihilfe, Griechenland, Rückforderung, Frist
Rechtsfrage: Klage der Europäische Kommission gegen die Hellenische Republik: Die Klägerin beantragt, - festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 3, 4 und 5 des Beschlusses der Kommission vom 27.3.2014 über die staatliche Beihilfe SA.34572 Griechenlands zugunsten der LARCO General Mining & Metallurgical Company S.A. und gegen den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstoßen hat, dass sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist alle erforderlichen Maßnahmen erlassen hat, um dieser Entscheidung nachzukommen, oder die Kommission über die nach Art. 5 des Beschlusses erlassenen Maßnahmen jedenfalls nicht ausreichend informiert hat; - der Hellenischen Republik die Kosten aufzuerlegen.
Vorinstanz: Kommission ./. Hellenische Republik
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2016 Nr. C 383 S. 9
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 09.11.2017
Erledigungs-Az: Rs C-481/16