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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-129/11 (EuGH)
§§: Richtlinie 2006/112/EG Art. 80 Abs. 1 Buchst, a, b und c
Schlagwörter EG, EU, Mehrwertsteuer, Umsatzsteuer, Bemessungsgrundlage, Lieferungen zwischen verbundenen Personen, Vorsteuerabzug
Rechtsfrage: 1. Ist Art. 80 Abs. 1 Buchst. a und b RL 2006/112/EG dahin auszulegen, dass bei Lieferungen zwischen verbundenen Personen, sofern die Gegenleistung niedriger ist als der Normalwert, die Steuerbemessungsgrundlage nur dann der Normalwert des Vorgangs ist, wenn der Lieferer oder der Erwerber nicht zum vollen Abzug der Vorsteuer berechtigt ist, die auf den Kauf bzw. die Herstellung der den Liefergegenstand bildenden Gegenstände entfällt? - 2. Ist Art. 80 Abs. 1 Buchst. a und b RL 2006/112/EG dahin auszulegen, dass der Mitgliedstaat, wenn der Lieferer das Recht auf vollen Abzug der Vorsteuer auf Gegenstände und Dienstleistungen, die Gegenstand nachfolgender Lieferungen zwischen verbundenen Personen mit einem niedrigeren Wert als dem Normalwert sind, ausgeübt hat und dieses Recht auf Vorsteuerabzug nicht gemäß den Art. 173 bis 177 der Richtlinie berichtigt worden ist und die Lieferung keiner Steuerbefreiung i.S. der Art. 132, 135, 136, 371, 375, 376, 377, 378 Abs. 2, 379 Abs. 2 sowie 380 bis 390 der Richtlinie unterliegen, keine Maßnahmen vorsehen darf, wonach als Steuerbemessungsgrundlage ausschließlich der Normalwert festgelegt ist? - 3. Ist Art. 80 Abs. 1 Buchst. a und b RL 2006/112/EG dahin auszulegen, dass der Mitgliedstaat, wenn der Erwerber das Recht auf vollen Abzug der Vorsteuer auf Gegenstände und Dienstleistungen, die Gegenstand von Lieferungen zwischen verbundenen Personen mit einem niedrigeren Wert als dem Normalwert sind, ausgeübt hat und dieses Recht auf Vorsteuerabzug nicht gemäß den Art. 173 bis 177 der Richtlinie berichtigt worden ist, keine Maßnahmen vorsehen darf, wonach als Steuerbemessungsgrundlage ausschließlich der Normalwert festgelegt ist? - 4. Sind in Art. 80 Abs. 1 RL 2006/112 abschließend die Fälle aufgezählt, die die Voraussetzungen bilden, bei deren Vorliegen der Mitgliedstaat Maßnahmen treffen darf, wonach die Steuerbemessungsgrundlage bei Lieferungen der Normalwert des Vorgangs ist? - 5. Ist eine nationale rechtliche Regelung wie die in Art. 27 Abs. 3 Nr. 1 des Zakon za danak varhu dobavenata stoynost (Mehrwertsteuergesetz) unter anderen als den in Art. 80 Abs. 1 Buchst. a, b und c RL 2006/112/EG aufgezählten Umständen zulässig? - 6. Hat in einem Fall wie dem vorliegenden die Bestimmung des Art. 80 Abs. 1 Buchst. a und b RL 2006/112/EG unmittelbare Wirkung, und darf das innerstaatliche Gericht sie unmittelbar anwenden?
Vorinstanz: Administrativen Sad Varna (Bulgarien)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2011 Nr. C 145 S. 17
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 26.04.2012
Erledigungs-Az: Rs C-621/10 und C-129/11
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 12 19 37