Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen
Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen

Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IV R 6/02
§§: EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 a, EStG § 4 Abs. 4, EStG § 12 Nr. 2, EStG § 13, FGO § 96
Schlagwörter Wirtschaftsüberlassungsvertrag, Landwirtschaft, Nachtrag, Freiwilligkeit, Verfahrensmangel
Rechtsfrage: Sind hohe Reparaturaufwendungen, die im Rahmen eines landwirtschaftlichen Wirtschaftsüberlassungsvertrags (WÜV) vom Wirtschaftsübernehmer geleistet werden, bei diesem als Sonderausgaben oder Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn er nach dem WÜV die "gewöhnlichen Ausbesserungen" an den Gebäuden zu tragen hat, diese Bestimmung später dahingehend geändert wird, dass sämtliche Reparaturaufwendungen zu übernehmen sind und der Nachtrag nur eine Klarstellung dessen sein soll, was bereits bei Abschluss des WÜV gewollt war? Oder scheitert der Abzug, weil die Aufwendungen nicht aufgrund des WÜV, sondern aufgrund einer freiwillig übernommen Rechtspflicht getragen werden? - Zulassung durch BFH -
Vorinstanz: Niedersächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 30.11.2000
Vorinstanz/AZ: 5 K 80/97
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 02 76 24
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 08.05.2003
Erledigungs-Az: IV R 6/02 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 03 49 40