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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 53/12 (BFH)
§§: EStG § 20 Abs. 9 Satz 1, EStG § 52 a Abs. 10 Satz 10
Schlagwörter Schuldzinsen, Nachträgliche Werbungskosten, Wesentliche Beteiligung, Veräußerung, Abzugsverbot
Rechtsfrage: Schließt § 20 Abs. 9 Satz 1 2. Halbsatz EStG im Streitjahr 2009 den Abzug von Schuldzinsen, die auf die Finanzierung eines Gesellschafterdarlehens entfallen, als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen aus, wenn die GmbH-Beteiligung bereits vor dem Veranlagungszeitraum 2009 veräußert wurde? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 14.11.2012
Vorinstanz/AZ: 2 K 3893/11 E
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 13 15 82
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 01.07.2014
Erledigungs-Az: VIII R 53/12
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 14 27 73