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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 61/11 (BFH)
§§: EStG § 9 Abs. 6, EStG § 12 Nr. 5, EStG § 52, BeitrRLUmsG Art. 2, BeitrRLUmsG Art. 25 Abs. 4, GG
Schlagwörter Werbungskosten, Erststudium, Zweitstudium, Verfassungswidrigkeit, Rückwirkung, Nettoprinzip
Rechtsfrage: Sind Aufwendungen für ein nach erfolgloser vierjähriger Erstausbildung, nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolviertes weiteres Studium als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar? Sind §§ 9 Abs. 6, 12 Nr. 5, 52 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG verfassungswidrig (insbesondere Verstoß gegen das objektive Nettoprinzip und das Rückwirkungsverbot)? - Im Verfahren VI R 61/11 erging am 17.7.2014 ein Vorlagebeschluss an das BVerfG (Az. 2 BvL 22/14). Das Verfahren VI R 61/11 ist durch Beschluss vom 17.7.2014 ausgesetzt. - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 09.11.2011
Vorinstanz/AZ: 2 K 862/09 F
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2012 S. 504
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 12 08 24
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 17.07.2014
Erledigungs-Az: VI R 61/11
Erledigungs-Vermerk: Verfahren ist erledigt durch: Vorlage an BVerfG (Beschluss vom 17.7.2014) -- Hinweis: Das Verfahren erhält nach Fortführung/ Wiederaufnahme ein neues Aktenzeichen.