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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: II R 32/02
§§: GrEStG § 8 Abs. 2, GrEStG § 17 Abs. 3 Nr. 2, AO 1977 § 171 Abs. 10, AO 1977 § 175 Abs. 1 Nr. 1, BewG § 138
Schlagwörter Grunderwerbsteuer, Feststellungsverfahren, Anteilsvereinigung, Bedarfsbewertung, Bemessungsgrundlage
Rechtsfrage: Bedarfswertfeststellung - Wertfeststellungen in Fällen des § 17 Abs. 2 und 3 GrEStG: Hat - ab dem 1.1.1997 - die erforderliche Feststellung des Werts des Grundstücks (§ 8 Abs. 2 GrEStG) durch das Lagefinanzamt (§ 138 Abs. 5 BewG) zu erfolgen oder ist der Grundstückswert im Feststellungsverfahren nach § 17 Abs. 2 und 3 GrEStG (hier: Anteilsvereinigung) durch das Finanzamt zu treffen, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet (§ 17 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG), und ist der nach § 138 BewG ergangene Feststellungsbescheid ein Grundlagenbescheid? - Zulassung durch FG -
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 12.06.2002
Vorinstanz/AZ: 8 K 3618/01 GrE
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 02 91 51
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 20.10.2004
Erledigungs-Az: II R 32/02 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 05 16 16