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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 70/13 (BFH)
§§: EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1, EStG § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4
Schlagwörter Kapitalforderung, Anleihe, Veräußerungsverlust
Rechtsfrage: Unterliegen Einkünfte aus Nachranganleihen im Streitjahr 2008 nicht der Einkommensteuer, - weil bei diesen Kapitalforderungen im Falle der Insolvenz des Emittenten zuvor alle nicht-nachrangigen und bestimmte nachrangige Verbindlichkeiten vollumfänglich bedient werden und damit die Sicherheit einer Kapitalrückzahlung i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 EStG a.F. nicht gewährleistet ist? - wenn nach den Emissionsbedingungen Zinszahlungen im Ergebnis davon abhängig sind, dass die Eigenkapitalausstattung des Emittenten im Zinszahlungszeitpunkt eine Ausschüttung ermöglicht bzw. eine Dividende gezahlt wird und damit die Zahlung eines Entgelts i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 EStG a.F. unsicher ist? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 31.08.2012
Vorinstanz/AZ: 3 K 4554/11 E
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 14 22 49
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 27.10.2015
Erledigungs-Az: VIII R 70/13 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 16 07 11