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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-98/98 (EuGH)
§§: Richtlinie 77/388/EWG (6. EG-Richtlinie) Art. 17 Abs. 2, 3, 5
Schlagwörter Vorsteuerabzug
Rechtsfrage: 1. Muß zwischen einer bestimmten Leistung, die ein Steuerpflichtiger als solcher erhält, und einem oder mehreren bestimmten Umsätzen dieser Person eine direkte und unmittelbare Verbindung nachgewiesen werden - a) damit der Steuerpflichtige zum Abzug der für die Leistung in Rechnung gestellten Steuer berechtigt ist, und - b) damit der Umfang dieses Rechts bestimmt werden kann? - 2. Falls die Frage 1 a oder b zu bejahen ist: Welcher Art. ist diese direkte und unmittelbare Verbindung, und ist insbesondere bei einem Steuerpflichtigen, der sowohl Umsätze, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch solche, die nicht dazu berechtigen, macht, - a) das Kriterium für die Bestimmung der Höhe der abzugsfähigen Vorsteuer unterschiedlich, je nachdem, ob Abs. 2, 3 oder 5 des Art. 17 der 6. EG-Richtlinie in Betracht kommt (und falls ja, in welcher Hinsicht unterschiedlich), und - b) ist eine solche Person berechtigt, die gesamte Vorsteuer, die für eine Leistung in Rechnung gestellt worden ist, in Abzug zu bringen, weil die Leistung als Folge eines Umsatzes im Sinne des Art. 17 Abs. 2 oder 3, insbesondere des Art. 17 Abs. 3 Buchst. c in Anspruch genommen wurde? - 3. Falls die Frage 1 a oder b zu verneinen ist: - a) Welche Verbindung muß nachgewiesen werden, und ist - b) bei einem Steuerpflichtigen, der sowohl Umsätze, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch solche, die nicht dazu berechtigen, macht, - (b1) das Kriterium für die Bestimmung der Höhe der abzugsfähigen Vorsteuer unterschiedlich, je nachdem, ob Abs. 2, 3 oder 5 des Art. 17 in Betracht kommt (und falls ja, in welcher Hinsicht unterschiedlich), und - (b2) ist eine solche Person berechtigt, die gesamte Vorsteuer, die für eine Leistung in Rechnung gestellt worden ist, in Abzug zu bringen, weil die Leistung als Folge eines Umsatzes i.S.d. Art. 17 Abs. 2 oder 3, insbesondere des Art. 17 Abs. 3 Buchst. c in Anspruch genommen wurde?
Vorinstanz: Divisional Court Queen's Bench Division
Vorinstanz/Datum: 31.07.1997
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EG 1998 Nr. C 166 S. 10
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 08.06.2000
Erledigungs-Az: RS C-98/98
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 00 09 97