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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-173/15 (EuGH)
§§: ZK Art. 32 Abs. 1, ZK Art. 32 Abs. 5, ZK Art. 32 Abs. 2, ZK Art. 201 Abs. 2, ZK Art. 214 Abs. 1, ZKDVO Art. 158 Abs. 3, ZK Art. 29, ZK Art. 31
Schlagwörter EU, EG, Zollwert, Lizenzgebühr, Warenzeichen, Namensnutzung
Rechtsfrage: 1. Können Lizenzgebühren i.S. des Art. 32 Abs. 1 Buchst. c ZK in den Zollwert einbezogen werden, obwohl weder bei Vertragsschluss noch in dem für die Zollschuldentstehung maßgebenden Zeitpunkt, der sich im Streitfall aus Art. 201 Abs. 2, 214 Abs. 1 ZK ergibt, die Entstehung der Lizenzgebühren feststeht? - 2. Sollte die 1. Frage zu bejahen sein: Können sich Lizenzgebühren für Warenzeichen i.S. des Art. 32 Abs. 1 Buchst. c ZK auf die eingeführten Waren beziehen, obwohl sie auch für Dienstleistungen und die Nutzung des Kerns des Namens des gemeinsamen Konzerns gezahlt werden? - 3. Sollte die 2. Frage zu bejahen sein: Können Lizenzgebühren für Warenzeichen i.S. des Art. 32 Abs. 1 Buchst. c ZK eine Bedingung für den Verkauf der eingeführten Waren zur Ausfuhr in die Gemeinschaft i.S. des Art. 32 Abs. 5 Buchst. b ZK sein, obwohl ihre Zahlung von einem mit dem Verkäufer und dem Käufer verbundenen Unternehmen verlangt und geleistet worden ist? - 4. Sollte die 3. Frage zu bejahen sein und beziehen sich wie hier die Lizenzgebühren teilweise auf die eingeführten Waren und teilweise auf Dienstleistungen nach der Einfuhr: Hat die angemessene, nur aufgrund objektiver und bestimmbarer Tatsachen vorzunehmende Aufteilung nach Art. 158 Abs. 3 ZKDVO und der erläuternden Anmerkung in Anhang 23 ZKDVO zu Art. 32 Abs. 2 ZK zur Folge, dass nur ein Zollwert nach Art. 29 ZK korrigiert werden darf oder ist auch, falls ein Zollwert nach Art. 29 ZK nicht ermittelt werden kann, bei der Ermittlung eines nach Art. 31 ZK festzustellen Zollwerts die in Art. 158 Abs. 3 ZKDVO vorgesehene Aufteilung möglich, sofern diese Kosten sonst nicht berücksichtigt würden?
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 01.04.2015
Vorinstanz/AZ: 4 K 2163/13 Z
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 15 12 49
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 09.03.2017
Erledigungs-Az: Rs C-173/15
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 17 06 52