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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-590/16 (EuGH)
§§: AEUV Art. 258, RL 2008/118/EG Art. 7 Abs. 1
Schlagwörter EG, EU, Griechenland, Mineralölerzeugnisse, Verbrauchsteuer
Rechtsfrage: Klage der Europäische Kommission gegen Hellenische Republik: Die Klägerin beantragt, - festzustellen, dass die Hellenische Republik nach Art. 258 AEUV dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2008/118/EG verstoßen hat, dass sie Rechtsvorschriften erlassen und aufrechterhalten hat, wonach die Bereitstellung von Mineralölerzeugnissen erlaubt ist, ohne dass an den Tankstellen des Unternehmens "Katastimata Aforologiton Eidon A.E." an den Grenzstellen Kipoi am Evros, Kakavia und Euzonoi, die sich in Grenzregionen zu Drittländern - konkret zur Türkei, zu Albanien bzw. zur ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien - befinden, Verbrauchsteuer erhoben wird; - der Hellenischen Republik die Kosten aufzuerlegen.
Vorinstanz: Kommission ./. Griechenland
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2017 Nr. C 30 S. 24
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 08.02.2018
Erledigungs-Az: Rs C-590/16
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 18 00 76