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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 55/00
§§: EStG § 32 Abs. 4 Satz 2, EStG § 32 Abs. 4 Satz 7, EStG § 11, DA-FamEStG 63.4.2.3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10
Schlagwörter Kindergeld, Einkünfte und Bezüge, Zufluss, Entlassungsgeld, Wehrpflichtiger, Grenzbetrag
Rechtsfrage: Ist das Entlassungsgeld eines Wehrpflichtigen bzw. Zivildienstleistenden dem Monat des Zuflusses oder dem der Entlassung folgenden Monat zuzurechnen, weil es als Überbrückungshilfe für die Zeit nach Ende der Dienstzeit gewährt wird und somit nach der wirtschaftlichen Zurechnung auf diesen Zeitraum "entfällt"? - Zulassung durch FG -
Vorinstanz: FG des Landes Brandenburg
Vorinstanz/Datum: 31.05.2000
Vorinstanz/AZ: 6 K 322/99 Kg
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2000 S. 876
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 01 60 43
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 25.11.2002
Erledigungs-Az: VIII R 55/00 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils