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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 15/06
§§: EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8, AO 1977 § 110
Schlagwörter Antragsveranlagung, Frist, Wiedereinsetzung, Pflichtveranlagung
Rechtsfrage: Pflichtveranlagung wegen eines festgestellten Verlustabzugs nach § 10 d EStG oder Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsveranlagungsfrist nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG, weil vor Ablauf der Zweijahresfrist für die Abgabe der Steuererklärung Fristverlängerung beim FA gestellt worden ist und dies als "Antrag" für die Durchführung der Veranlagung zu werten ist? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Hessisches FG
Vorinstanz/Datum: 05.07.2005
Vorinstanz/AZ: 11 K 1854/02
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 07 02 20
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 24.04.2008
Erledigungs-Az: VI R 15/06 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Das Verfahren VI R 15/06 ist bis zur Entscheidung des BVerfG über die Normenkontrollverfahren 2 BvL 55/06 und 2 BvL 56/06 ausgesetzt. - Erledigung der Hauptsache