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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 18/07 (BFH)
§§: EStG § 8 Abs. 2, EStG § 8 Abs. 3, EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1, GG Art. 3
Schlagwörter Arbeitslohn, Geldwerter Vorteil, Jahreswagen, Verfassungsmäßigkeit
Rechtsfrage: Verletzt die Anwendung des § 8 EStG bei einer verbilligten Überlassung eines Pkw (Jahreswagen) an einen Werksangehörigen und die Berücksichtigung des Listenpreises als Ausgangspunkt für die Berechnung des geldwerten Vorteils das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG, wenn ein Sachbezug hierfür allein deshalb zu versteuern ist, weil der Preisnachlass aufgrund eines bestehenden Dienstverhältnisses gewährt wird, während nach dem Wegfall des Rabattgesetzes und der Zugabeverordnung sowie aufgrund der Marktentwicklung (Internethandel, Reimporte) aber jedermann - auch der Arbeitnehmer - das Fahrzeug zu Rabattkonditionen erwerben kann, die denen des Arbeitgebers entsprechen und die dieser auch anderen Abnehmern gewährt? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Niedersächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 07.03.2007
Vorinstanz/AZ: 3 K 386/04
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 07 29 96
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 17.06.2009
Erledigungs-Az: VI R 18/07
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 09 27 05