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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-373/19 (EuGH)
§§: UStG § 4 Nr. 21, UStG § 4 Nr. 22, RL 2006/112/EG (MwStSystRL) Art. 132 Abs. 1 Buchst. i, RL 2006/112/EG (MwStSystRL) Art. 132 Abs. 1 Buchst. j
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Unterricht, Schwimmunterricht, Steuerbefreiung
Rechtsfrage: 1. Umfasst der Begriff des Schul- und Hochschulunterrichts im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL auch die Erteilung von Schwimmunterricht? - 2. Kann sich die Anerkennung einer Einrichtung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL als Einrichtung mit vergleichbarer Zielsetzung wie bei Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit den Aufgaben der Erziehung von Kindern und Jugendlichen, des Schul- und Hochschulunterrichts, der Aus- und Fortbildung sowie der beruflichen Umschulung betraut sind, daraus ergeben, dass es sich bei dem von dieser Einrichtung erteilten Unterricht um die Erlernung einer elementaren Grundfähigkeit (hier: Schwimmen) handelt? - 3. Bei Verneinung der zweiten Frage: Setzt die Steuerfreiheit nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL voraus, dass der Steuerpflichtige Einzelunternehmer ist?
Vorinstanz: BFH
Vorinstanz/Datum: 27.03.2019
Vorinstanz/AZ: V R 32/18
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 19 05 53
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 21.10.2021
Erledigungs-Az: Rs C-373/19
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 21 17 23