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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-786/19 (EuGH)
§§: RL 88/357/EWG Art. 2 Buchst. d, RL 88/357/EWG Art. 25 Abs. 1, RL 92/49/EWG Art. 46 Abs. 2, VersStG § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2
Schlagwörter EG, EU, Versicherungsteuer, Seeschiff, Flagge, Schiffsregister, Eigentum
Rechtsfrage: Ist Art. 2 Buchst. d), zweiter Gedankenstrich i.V.m. Art. 25 Abs. 1, 1. Halbsatz der RL 88/357/EWG bzw. Art. 46 Abs. 2 der RL 92/49/EWG im Hinblick auf die Beurteilung des Mitgliedstaates, in dem das Risiko belegen ist, dahingehend auszulegen, dass es sich hierbei im Falle der Absicherung von Risiken im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Seeschiffs um den Staat handelt, in dessen Hoheitsgebiet ein Seeschiff in ein amtliches Register zum Zwecke des Eigentumsnachweises eingetragen ist, oder um den Staat, dessen Flagge das Seeschiff führt?
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 22.02.2019
Vorinstanz/AZ: 2 K 434/16
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 19 16 32
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 15.04.2021
Erledigungs-Az: Rs C-786/19
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 21 05 97