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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-74/06 (EuGH)
§§: EG Art. 90
Schlagwörter EG, EU, Einfuhr, Kraftfahrzeug, Griechenland, Wertminderung
Rechtsfrage: Hat die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 90 EG verstoßen, dass sie bei der Bestimmung des steuerlichen Werts von aus einem anderen Mitgliedstaat in das griechische Hoheitsgebiet eingeführten gebrauchten Kraftfahrzeugen für die Wertminderung nur ein einziges Kriterium anwendet, das nur auf das Alter des Fahrzeugs gestützt ist und nach dem eine Minderung um 7 % für Kraftfahrzeuge mit einem Alter von 6 Monaten bis zu einem Jahr oder von 14 % für Kraftfahrzeuge mit einem Alter von einem Jahr zugelassen wird, was nicht gewährleistet, dass die geschuldete Steuer, sei es auch nur in bestimmten Fällen, den Betrag der Reststeuer überschreitet, der im Wert gleichartiger gebrauchter Kraftfahrzeuge enthalten ist, die bereits in dem betreffenden Staat zugelassen worden sind, wobei die Grundlage der Berechnung der Wertminderung der Allgemeinheit nicht zur Kenntnis gebracht worden ist und die Prüfung von Kraftfahrzeugen durch Sachverständige von der Zahlung einer Gebühr in Höhe von 300 Euro unterliegt?
Vorinstanz: Kommission ./. Hellenische Republik
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2006 Nr. 108 S. 2
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 20.09.2007
Erledigungs-Az: Rs C-74/06
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 08 00 42