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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 95/02
§§: EStG § 19 Abs. 1, EStG § 21
Schlagwörter Arbeitszimmer, Miete, Arbeitslohn, Arbeitgeber
Rechtsfrage: Zahlungen des Arbeitgebers für die Zurverfügungstellung eines Arbeitszimmers durch den Arbeitnehmer in seinem Einfamilienhaus als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu beurteilen, wenn über die Anmietung kein schriftlicher Mietvertrag vorliegt und die pauschal gezahlte Nutzungsentschädigung in einer Vereinbarung mit dem Betriebsrat geregelt ist? Wird ein mietähnliches Vertragsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer durch eine Betriebsvereinbarung mit der Folge überlagert, dass es sich nunmehr nicht mehr um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, sondern um solche aus nichtselbständiger Arbeit handelt? Hat die Betriebsvereinbarung die gleiche Rechtsnatur wie der "Mietspiegel" einer Gemeinde? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg
Vorinstanz/Datum: 27.05.2002
Vorinstanz/AZ: 12 K 22/01
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 03 31 34
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 27.10.2004
Erledigungs-Az: VI R 95/02 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet