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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 40/15 (BFH)
§§: EStG § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a, EStG § 20 Abs. 4 Satz 5, EStG § 10 d Abs. 4 Satz 4
Schlagwörter Optionsprämie, Optionsschein, Termingeschäft, Wertverlust, Veräußerungsverlust, Bindung, Bestandskraft, Verlustfeststellung
Rechtsfrage: Sind Prämien für den Erwerb von Aktienoptionsscheinen bei Nichtausübung wertlos gewordener Optionen als Veräußerungsverlust nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a i.V.m. Abs. 4 Satz 5 EStG zu berücksichtigen, wenn ein durch das Basisgeschäft indizierter negativer Differenzausgleich durch Nichtausüben der (wertlosen) Forderung aus dem Termingeschäft vermieden wird? Können die erstmals nach Bestandskraft des maßgeblichen Einkommensteuerbescheids beantragten Aufwendungen für verfallene Optionsscheine im Rahmen der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags gemäß § 20 Abs. 6 Satz 3 i.V.m. § 10 d Abs. 4 Satz 4 EStG berücksichtigt werden? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: Niedersächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 28.10.2015
Vorinstanz/AZ: 3 K 420/14
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2016 S. 190
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 16 02 10
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 09.05.2017
Erledigungs-Az: VIII R 40/15
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 17 15 42